Haftung bei Schneefall

28. November 2008 12:18 Uhr - Hanno Hasler - Allgemein - 0 Kommentare

Gemäss Gesetz haften Sie als Eigentümer grundsätzlich, wenn Dritte durch Ihren Besitz geschädigt werden – also auch wenn jemand auf einem vereisten Zugangsweg ausrutscht und sich dabei verletzt. Trotzdem müssen Sie nicht um fünf Uhr morgens aufstehen und den Zugangsweg salzen, damit der Zeitungsjunge bis zu Ihrem Briefkasten kommt.


Denn Sie sind nur verpflichtet das zu tun, was unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Es reicht also, wenn die Zugangswege dann geräumt sind, wenn die meisten Bewohner das Haus verlassen.

Falls trotzdem einmal etwas passiert, ist es wichtig, dass Sie über eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Hauseigentümer verfügen.

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