Schäden bei Wohnungsabgabe
Bei der Wohnungsrückgabe sollten Mieter und Vermieter ein Rückgabeprotokoll anfertigen. Dabei sollten sämtliche Mängel aufgenommen werden. Ist der Schaden/Mangel notiert und der Mieter mit einer sogenannten Mängelrüge zum Tragen des Schadens angehalten, stellt sich die Frage, in welcher Höhe der Schaden finanziell abgegolten werden soll. Die Lehre unterscheidet zwischen ordentlicher Abnutzung, für die der Mieter nicht haftet und ausserordentlicher Abnutzung, für die der Mieter (teilweise) haftet. In der Regel wird der Zustandswert der beschädigten Sache anhand von paritätischen Lebensdauertabellen ermittelt. Diese Tabellen geben Richtlinien, auf die sich Gerichte und Schlichtungsstellen “nur” der Einfachheit halber abstellen. Eine Pflicht zur Verwendung dieser Tabellen besteht nicht. Weitere Informationen dazu erteilen wir gerne auf Anfrage.
